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Leistungsangebote

Ambulante Jugendhilfe

Die gesetzliche Grundlage für eine ambulante Hilfemaßnahme ist im SGB VIII unter den §§27, 30, 31, 35 und 35a geregelt. Im Hilfeplanverfahren werden mit der Familie Ziele und Arbeitsaufträge vereinbart, sowie die wöchentliche Betreuungszeit der Kinder und Jugendlichen und deren Familien festgelegt. In den Hilfeplanfortschreibungen wird entsprechend der Bedarfsentwicklung Ziel und Auftrag überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt.

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Heilpädagogische
Frühförderung

Die Frühförderung ist gesetzlich verankert im SGB IX §46. Die Frühförderung dient dazu, den fortschreitenden Verlauf der drohenden oder festgestellten Behinderung zu lindern und die durch diese Behinderung verursachten Beeinträchtigungen und Folgen zu beseitigen und zu mildern, sowie die persönliche Entwicklung des behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes ganzheitlich zu fördern, um seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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Teilstationäre Jugendhilfe

Die teilstationäre Hilfemaßnahme Tagesgruppe ist im SGB VIII im §32 zwischen ambulanter und stationärer Jugendhilfe angesiedelt. Die Heilpädagogische Tagesgruppe wendet sich vor allem an Familien, bei denen der Verbleib eines oder mehrerer Kinder im elterlichen Haushalt gefährdet erscheint. Diese Maßnahme hat zum Ziel, Kinder und deren Familien zu unterstützen und zu fördern, damit eine drohende stationäre Jugendhilfemaßnahme verhindert werden kann.

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Elterntraining

Das Step-Elterntraining bietet Eltern neue Handlungsmöglichkeiten in der Erziehung. In der Gruppe wird gemeinsam mit anderen Eltern an der Umsetzung der neuen Erkenntnisse und Methoden gearbeitet und Erfolge geteilt. Dieses Angebot können alle Eltern kostenfrei nutzen, die bei der Integrativen Jugendhilfe in einer Hilfemaßnahme eingebunden sind.

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